Seit Mai 2001 (Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen) ist die elektronische Signatur der Unterschrift von Hand privatrechtlich grundsätzlich gleichgestellt.(siehe hierzu: Signaturgesetz)
Im Zuge der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes am 01.01.2002 wurde festgelegt, dass der Vorsteuerabzug für die Empfänger digitaler Rechnungen möglich ist, wenn die Rechnungen eine qualifizierte digitale Signatur erhalten. Die digitale Signatur stellt die Identität des Ausstellers und die Unversehrtheit des Inhalts sicher.
"Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung [...]" (§ 14 UStG).
Ferner legt § 14 ABS. 2 Satz 5 des Umsatzsteuergesetzes fest, dass eine Rechnung im Namen eines Dritten ausgestellt werden kann:
" [...] Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden. " (§ 14 UStG).
Die Massensignatur wurde vom Bundesministerium für Finanzen mit dem BMF-Schreiben v. 29.01.2004 legitimiert:
"Der Rechnungssteller kann Rechnungen auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren" (BMF-Schreiben v. 29.01.2004)
Ferner wird in dem BMF-Schreiben die Erstellung und elektronische Übermittlung von Rechnungen durch Dritte geregelt:
"Bei der Einschaltung von Dritten werden eine oder mehrere natürliche Personen beim Dritten bevollmächtigt, für den leistenden Unternehmer oder im Fall der Gutschrift für den Leistungsempfänger Rechnungen mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift zu versehen." (BMF-Schreiben v. 29.01.2004).
Die Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll BGB (2006), § 167 Abs. 1-2. Eine bestimmte Form laut BGB ist nicht vorgeschrieben. Auf Wunsch kann die Vollmacht zusätzlich durch eine Vollmachtsurkunde erklärt werden BGB (2006) § 172 Abs. 1.